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Finanzlexikon: haushaltsplan

haushaltsplan

Ein Budget (auch Haushaltsplan oder Etat genannt) ist ein in wertmäßigen Größen (Geldbeträgen) formulierter Plan aller Einnahmen und Ausgaben, die innerhalb eines Ressorts geplant sind und der einer Entscheidungseinheit für einen bestimmten Zeitraum zugeordnet wird bzw. zur Verfügung steht.

In öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie z.B. Gemeinden, Bundesländern oder dem Bund spricht man von einem Gemeindehaushalt, Landeshaushalt oder Staatshaushalt.

Der Bundeshaushaltsplan in Deutschland

Der Bundeshaushaltsplan wird gemäß Artikel 110 Grundgesetz als Anlage zum Bundeshaushaltsgesetz jährlich oder zweijährlich (Doppelhaushalt) vom deutschen Bundestag für das kommende Haushaltsjahr oder die kommenden zwei Haushaltsjahre erlassen und gliedert die Einnahmen und Ausgaben des Bundes nach Ressorts und Fallgruppen. (§§ 1-4 BHO)

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und der Deckung des voraussichtlichen Finanzbedarfs des Bundes (§ 2 BHO). Er stellt also den Versuch dar, aus der Vergangenheit auf die Zukunft zu schließen und ist somit zwangsläufig nur eine Prognose der zukünftigen tatsächlichen Verhältnisse. Dies erklärt das Auftauchen von Haushaltslöchern, da für die laufenden Ausgaben Einnahmen zur Deckung erwirtschaftet werden müssen. Häufig werden fehlende Einnahmen durch Schulden finanziert.

Die Planung des Haushaltes und die Erstellung eines Haushaltsentwurfs sind wichtige Instrumente in der Finanzpolitik. Traditionell ist die Debatte um den Haushalt des Bundes die Stunde eines größeren Schlagabtausches zwischen der Bundesregierung und der Opposition im Bundestag. Insbesondere bei der Diskussion um das Budget für das Kanzleramt lässt sich beobachten, dass die Debatten mehr des verbalen Angriffes auf den politischen Gegner denn der eigentlichen Sache dienen.

Der Haushaltsplan ermächtigt die Bundesregierung Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 BHO). Er entfaltet also keine unmittelbare Außenwirkung, die es Dritten ermöglichte, Ansprüche aus dem Bundeshauhaltsplan abzuleiten (§ 3 Abs. 2 BHO). Ansprüche lassen sich nur aus den entsprechenden Gesetzen mit Außenwirkung (z.B. Sozialgesetzbuch) ableiten.

Es existiert für jede Art von Ausgaben und Einnahmen einer jeden Bundesdienststelle eine eigene Haushaltsstelle im Haushaltsplan. Im Haushaltsplan ist festgelegt, welcher Betrag im Laufe des Haushaltsjahres maximal zu Lasten dieser Haushaltsstelle gezahlt werden soll oder wie hoch die erwarteten Einnahmen ausfallen werden.

So lässt sich leicht ermitteln, wie viel Geld z.B. dem Bundesgesundheitsministerium im laufenden Haushaltsjahr für die Neuanschaffung von Büromaterialien etc. zur Verfügung steht.

Eine Haushaltsstelle ist eine zehnstellige Zahl, welche nach der vierten Stelle durch einen Bindestrich getrennt ist. Die zehnte Stelle ist eine Prüfziffer und wird im Haushaltsplan nicht mit angegeben. Die ersten vier Stellen der Haushaltsstelle kodieren die Behörde und die folgenden fünf Stellen die Art der Ausgaben bzw. Einnahmen. Haushaltsstellen lassen sich vom Bewirtschafter (Sachbearbeiter oder Abteilung, welche diese Haushaltsstelle bewirtschaftet) beliebig in Objekte unterteilen. So lassen sich z.B. die Kosten für Büromaterialien noch in "Papier", "Stifte" etc. unterteilen. Diese Unterteilung wird nicht im Haushaltsplan vermerkt.

Jeder Bewirtschafter hat eine eigene Bewirtschafternummer und aus Bewirtschafternummer und Haushaltsstelle ergibt sich das jeweilige Sachbuchkonto. Es ist durchaus möglich, dass mehrere Bewirtschafter eine Haushaltsstelle bewirtschaften. Sie bekommen dann jeweils Teilbeträge zur Verfügung gestellt.

So lässt sich theoretisch der Verbrauch an Kugelschreibern für jede Abteilung aus den Haushaltsplan ablesen (nur theoretisch, in der Praxis wird Büromaterial zentral beschafft!).

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